Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein deutsches Gesetz, das seit dem 28. Juni 2025 gilt und erstmals auch private Unternehmen verpflichtet, bestimmte Produkte und digitale Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Es setzt die EU-Richtlinie „European Accessibility Act“ (Richtlinie (EU) 2019/882) in nationales Recht um. Für viele Betreiber von Online-Shops, Banking-Portalen und Apps bedeutet das: Barrierefreiheit ist keine freiwillige Kür mehr, sondern eine gesetzliche Pflicht mit Bußgeldrisiko.
Wen betrifft das BFSG konkret?
Das Gesetz gilt für Hersteller, Händler, Importeure und Dienstleister, die ihre Produkte oder Leistungen an Verbraucher richten. Reine B2B-Angebote fallen in der Regel nicht darunter. Betroffen sind unter anderem:
- E-Commerce: Online-Shops und Websites, über die Waren oder Dienstleistungen verkauft werden.
- Banking & Finanzen: Online-Banking, Zahlungsdienste, Kontoeröffnung im Web und in der App.
- Apps & digitale Dienste: mobile Anwendungen, Messenger-Dienste, Ticket- und Buchungsplattformen.
- Telekommunikation & E-Books: Kommunikationsdienste, E-Book-Reader und E-Book-Software.
- Hardware & Terminals: Computer, Smartphones, Tablets sowie Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten und Fahrkartenautomaten.
Gibt es Ausnahmen für kleine Unternehmen?
Ja, aber sie sind enger als viele denken. Nach § 3 Abs. 3 BFSG sind Kleinstunternehmen im Dienstleistungsbereich ausgenommen – das sind Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz (bzw. Jahresbilanzsumme). Beide Grenzen müssen gemeinsam eingehalten werden.
Welche technischen Anforderungen gelten?
Für Websites und Apps richtet sich die Umsetzung nach der harmonisierten europäischen Norm EN 301 549, die für Webinhalte die international anerkannten WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA übernimmt. Die vier Grundprinzipien der WCAG lassen sich so zusammenfassen:
- Wahrnehmbar: Alternativtexte für Bilder, ausreichende Farbkontraste, Untertitel für Videos.
- Bedienbar: vollständige Nutzung per Tastatur, klare Fokusreihenfolge, keine reinen Maus-Interaktionen.
- Verständlich: klare Sprache, vorhersehbares Verhalten, hilfreiche Fehlermeldungen in Formularen.
- Robust: sauberes, semantisches HTML, das mit Screenreadern und assistiven Technologien zusammenarbeitet.
Zusätzlich verlangt das BFSG eine öffentlich zugängliche Erklärung zur Barrierefreiheit, die den Stand der Umsetzung beschreibt und eine Kontaktmöglichkeit für Barrieren-Meldungen bietet. Bei der technischen Umsetzung unterstützt Sie unsere Web-App-Entwicklung ebenso wie unsere App-Entwicklung – Barrierefreiheit lässt sich am günstigsten von Anfang an mitdenken.
Woran scheitert Barrierefreiheit am häufigsten?
Die meisten Verstöße sind keine exotischen Sonderfälle, sondern immer dieselben handwerklichen Lücken. Wer diese fünf Punkte sauber löst, deckt einen Großteil der WCAG-AA-Kriterien ab:
- Fehlende Alternativtexte: Bilder, Icons und Produktfotos ohne beschreibenden
alt-Text bleiben für Screenreader unsichtbar. - Zu schwache Kontraste: hellgraue Schrift auf weißem Grund unterschreitet oft das geforderte Kontrastverhältnis von 4,5:1.
- Nicht tastaturbedienbare Elemente: Dropdowns, Slider oder Modals, die nur mit der Maus funktionieren, sperren Nutzer ohne Maus aus.
- Formulare ohne Labels: Eingabefelder ohne verknüpftes
labelund ohne verständliche Fehlermeldungen sind eine häufige Kaufblockade. - Fehlende Struktur: Überschriften nur optisch fett statt semantisch als
h1–h3ausgezeichnet – Screenreader verlieren so die Orientierung.
In nativen Apps kommen plattformspezifische Punkte hinzu, etwa korrekt gesetzte Accessibility-Labels und Unterstützung dynamischer Schriftgrößen. Auch mit Flutter lassen sich diese Anforderungen sauber umsetzen – Barrierefreiheit ist keine Frage des Frameworks, sondern der Sorgfalt.
Welche Fristen und Bußgelder sind zu beachten?
Das Gesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Für einige Bestandssysteme gibt es jedoch Übergangsregelungen. Die wichtigsten Eckdaten im Überblick:
| Bereich | Regelung / Frist |
|---|---|
| Websites, Apps, neue Dienste | Pflicht seit 28.06.2025 – keine allgemeine Schonfrist |
| Dienstleistungen mit vorhandenen Produkten | Weiternutzung bereits legal eingesetzter Produkte bis 27.06.2030 |
| Selbstbedienungsterminals | Weiterbetrieb bis zum Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, max. 15 Jahre ab Inbetriebnahme |
| Bußgeld bei Verstößen (§ 37 BFSG) | bis zu 100.000 Euro; für Informations- und Kennzeichnungspflichten bis zu 10.000 Euro |
Die Aufsicht übernimmt die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg, die ihre Arbeit im September 2025 aufgenommen hat. Sie prüft stichprobenartig und auf Beschwerde, kann Nachbesserung anordnen und eine Dienstleistung im Extremfall untersagen. Zusätzlich diskutieren Juristen, ob Verstöße auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich ziehen können – hier ist die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt.
Wie setzen Sie das BFSG praktisch um?
Barrierefreiheit ist kein Plugin, das man am Ende überstülpt, sondern eine Frage von Struktur und Sorgfalt. In der Praxis hat sich dieses Vorgehen bewährt:
- Betroffenheit prüfen: Richten sich Ihre digitalen Angebote an Verbraucher? Greift die Kleinstunternehmer-Ausnahme? Im Zweifel hilft eine kurze IT-Beratung.
- Ist-Zustand testen: automatisierte Prüfung (z. B. Kontraste, Alt-Texte, Struktur) kombiniert mit manuellen Tastatur- und Screenreader-Tests.
- Mängel priorisieren: zuerst die Blocker beheben, die Kernaufgaben wie Kauf, Login oder Kontakt unmöglich machen.
- Sauber umsetzen: semantisches HTML, korrekte ARIA-Rollen und tastaturfähige Komponenten in der Softwareentwicklung verankern.
- Dauerhaft absichern: Barrierefreiheit bei jeder Änderung mitprüfen – am besten über regelmäßige Software-Wartung.
Häufige Fragen
Ab wann gilt das BFSG?
Seit dem 28. Juni 2025. Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) um und verpflichtet erstmals auch private Unternehmen zur Barrierefreiheit bestimmter Produkte und digitaler Dienste.
Ist mein kleiner Online-Shop betroffen?
Grundsätzlich ja. Ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen im Dienstleistungsbereich – weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz. Beim Verkauf eigener Produkte greift die Ausnahme nicht automatisch.
Welche technischen Anforderungen muss eine barrierefreie Website erfüllen?
Maßgeblich ist die Norm EN 301 549, die für Webinhalte die WCAG 2.1 auf Stufe AA übernimmt: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust – inklusive vollständiger Tastaturnutzung und ausreichender Kontraste.
Was passiert bei Verstößen?
Die Marktüberwachungsstelle MLBF in Magdeburg prüft und kann Nachbesserung anordnen. Nach § 37 BFSG drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt.
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